Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Der Debatte um die Reform des Urheberrechtsschutzes im Internet kann sich momentan niemand entziehen. Das Thema bewegt und betrifft vor allem die jungen Wähler sehr, die fürchten das Internet, wie sie es kennen würde zerstört. Daher lohnt es sich, die Eckpunkte der Neuregelung zu betrachten, um möglichen Vorurteilen entgegenzuwirken.

Prinzipiell gilt: Wer das Werk eines anderen wiedergibt, muss dafür eine Lizenz erwerben oder haftet. Bisher betraf dies ausschließlich die Nutzer, die geschütztes Material auf Webseiten hochluden. Diese Haftung wird durch die Neuregelung grundsätzlich auf die Plattformen verlegt. Das ergibt ja auch Sinn angesichts der Tatsache, dass diese große Gewinne mit den von Nutzern hochgeladenen geschützten Inhalten machen, hauptsächlich durch Werbeeinnahmen, Datenanalyse usw.

Der Leidtragende dessen ist der Künstler, der das Werk erschaffen hat. Ist ein Bild, Lied o.ä. nämlich einmal veröffentlicht, verbreitet es sich rasend schnell und es ist praktisch unmöglich es überall wieder zu löschen.

Daher sollen die Plattformen nun vorsorglich Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass geschütztes Material veröffentlicht wird. Sie werden verpflichtet, ihr bestmögliches zu tun, um eine Lizenz vom Rechteinhaber zu erwerben, welche die Verwendung durch die Nutzer mitumfasst (tun z.B. Spotify, Netflix usw.). Weiterhin werden alle hochgeladenen Inhalte mit einer Datenbank abgeglichen, in der alle geschützten Materialien gespeichert sind.

Zum dritten müssen die Plattformen Inhalte, von denen sie genau wissen, dass sie geschützt sind, nach einer Mitteilung vom Rechteinhaber sperren und dürfen sie auch zukünftig nicht mehr von Nutzern hochladen lassen. Dies ist bereits gängige gerichtliche Praxis.
Erfüllt eine Plattform all diese Kriterien ist sie nicht mehr haftbar zu machen, wenn doch mal eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, da sie ihr Möglichstes getan hat um diese zu verhindern.

Allerdings gilt diese Regel gar nicht für alle Plattformen, sondern nur für solche, die genau wissen, dass sie urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stellen und dies kommerziell nutzen. Nicht betroffen sind z.B. Wikipedia, Ebay, Dropbox, Dating-Portale usw. Zudem gilt eine weitere Ausnahme für Kleinunternehmer und Start-Ups.

Ist eine Webseite von der Regelung betroffen, wie z.B. Youtube, richten sich die Ansprüche an ihre „bestmöglichen“ Maßnahmen nach der Größe und dem Publikum der Plattform. Dies stellt sicher, dass kleine Unternehmen mit weniger finanziellen Mitteln nicht gegenüber Riesenplattformen benachteiligt werden. Weiterhin verpflichtet die Neuregelung alle Mitgliedsstaaten Schranken zu verwenden, die Inhalte, die von der Parodiefreiheit oder dem Zitatrecht (kann z.B. Memes betreffen) erfasst werden explizit erlauben.

In Art. 11 werden die Presseverleger berechtigt von Newsaggregatoren wie z.B. Google News ein Entgelt zu verlangen, wenn diese ihre Artikel verwenden. Dies ist dringend notwendig, damit Journalisten von ihrer Arbeit auch leben können.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Geistiges Eigentum muss Online wie Offline geschützt werden. Die großen amerikanischen Plattformen sollen uns unsere gesetzgeberischen Inhalte nicht vorschreiben können. Die Neuregelung ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer, der Plattformen und der Künstler.