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Europa ist wieder zurück auf dem Erfolgsweg! Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten.
Eine große Mehrheit der deutschen und europäischen Abgeordneten und die 27 Regierungen der Mitgliedstaaten sind froh, dass wir jetzt eine bessere Grundlage für unsere Zusammenarbeit haben.
Hier die Neuerungen im Überblick: - Rechtspersönlichkeit
- Die EU besitzt Rechtspersönlichkeit - Europäischer Rat/Ministerrat
- Der Europäische Rat wird von einem Vorsitzenden ("Präsident des Europäischen Rates") geleitet, der zweieinhalb Jahre im Amt ist und einmal wiedergewählt werden kann
- Ab 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von 55 Prozent der Staaten, die 65 Prozent der Bevölkerung auf sich vereinen
- bis 2017 kann ein Mitgliedsstaat im Einzelfall eine Abstimmung nach heutigem Verfahren beantragen
- bis 2017 kann ein Überprüfungsverfahren durch 10 Mitgliedsstaaten oder 26, 3 Prozent der Bevölkerung erreicht werden (sog. Ioannina-Klausel)
- ab 2017 sinkt die Hürde für die Anwendung der Ioannina-Klausel auf 8 Mitgliedsstaaten und 19,3 Prozent der Bevölkerung - Europäisches Parlament
- Mitentscheidungsverfahren als Regelfall, Ausnahmen bestehen in Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik, der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, der Steuer- und Sozialpolitik, sowie des geistigen Eigentums
- Die Anzahl der Mitglieder darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten des Europäischen Parlaments
- Die maximale Stärke eines Landes beträgt 96 Mandate, die minimale Stärke 6 Mandate. Das bedeutet, dass Deutschland (bisher 99) drei Mandate verlieren wird. Vorgesehen sind für Italien 73, für Großbritannien 73 und für Frankreich 74 Sitze. Diese Regelung gilt nur bis 2014 - Europäische Kommission
- Die Zahl der Mitglieder der Kommission beträgt ab 2014 zwei Drittel der Mitgliedsstaaten
- Das Europäische Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag des Europäischen Rates
- Das Europäische Parlament muss die Einsetzung der Kommissare, darunter auch den Hohen Repräsentanten der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bestätigen
- Die EU-Kommission muss künftig ihre Gesetzesvorschläge auf Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips überprüfen und stichhaltig begründen, wenn dies mehr als die Hälfte der Parlamente der Mitgliedstaaten verlangt - Haushalt
- Die Festlegung des Haushalts obliegt dem Rat und dem Europäischen Parlament
- Sowohl Rat als auch Parlament können künftig den Haushaltsentwurf ablehnen
- keine Unterscheidung mehr zwischen obligatorischen und nicht-obligatorischen Ausgaben - Außenpolitik
- Schaffung eines "Hohen Repräsentanten der Union für Außen- und Sicherheitspolitik", der zugleich Vorsitzender des EU-Außenministerrates und Vize-Präsident der Europäischen Kommission ist.
- Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes
- In Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten grundsätzlich die einstimmige Beschlussfassung des Ministerrates - Grundrechtecharta
- ist rechtsverbindlich durch entsprechenden Artikel im Vertragswerk
- gilt nicht für Großbritannien
- Fahne und Hymne werden weiter verwendet, sind aber als Staatssymbole nicht primär geschützt - Subsidiaritätskontrolle durch nationale Parlamente
- Ein Drittel der nationalen Parlamente kann den Urheber eines Entwurfs eines Rechtsaktes innerhalb von acht Wochen ab dessen Übermittlung verpflichten, diesen zu überprüfen
- 55 Prozent der nationalen Parlamente können einen geplanten Rechtsakt, der gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt, gemeinsam aufhalten - Bürgerbegehren
- Mit mindestens einer Million Unterschriften können Bürger künftig die EU-Kommission auffordern, Gesetzesvorschläge zu machen. Die Kommission ist dazu allerdings nicht verpflichtet - Austritt aus der EU
- Der Vertrag sieht erstmals die Möglichkeit eines Austritts aus der Europäischen Union vor. Der austretende Staat muss die Bedingungen mit den EU-Partnern aushandeln
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